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Angelsportverein ASV 1971 Ober-Roden e.V. Gewässerordnung und Schonzeiten (zum Download bitte anklicken)
Historische Bilder des ASV Ober-Roden (bitte anklicken). Unsere Seen Berngrundsee ehemalige Kiesgrube. die der Verein bereits 1973 gepachtet hafte. In den 80 er Jahren ging er in das Eigentum des Vereins über. Er ist heute eines der beiden befischten Vereinsgewässer und bietet bis zu 30 Angelplätze. Versickerungssee War der erste gepachtete See, der vom Verein bewirtschaftet wurde. Er ist Naturbelassen und führt Tageswasser. An ihm finden bis zu 40 Angler Platz. Der Verein bewirtschaftet eine Gesamtfläche von ca.80.000 Quadratmeter Gelände.
Berngrundsee Berngrundsee Berngrundsee Berngrundsee Angelsportverein ASV 1971 Ober-Roden e.V. Gewässerordnung Stand 01.01.2005 Vorwort : Jeder Angler und dessen Begleitung hat sich auf dem Gelände so zu verhalten als wäre es sein Eigentum, das er nach besten Kräften schont, hegt und vor Minderung oder Beschädigung schützt. Er tritt denen entgegen, die sich nicht an die Gewässerordnung halten. Gewässer und Landschaften sollen nicht nur gegenwärtig, sondern auch noch künftigen Generationen Erholung und Fangmöglichkeiten bieten. § 1 Geltungsbereich Die Gewässerordnung gilt an allen Gewässern, die vom Verein bewirtschaftet werden. § 2 Allgemeine Vorschriften: ( 1 ) Der Zugang zum Angelplatz darf nur auf den dafür angelegten Wegen erfolgen. ( 2 ) Die Einfahrt in das Berngrundsee - Gelände ist nur beim Nachtangeln gestattet. Ausnahmen können vom Vorstand genehmigt werden. ( 3 ) Das Befahren des Versickerungssee- Geländes ist nur bis zu den Parkplätzen erlaubt. Das Betreten oder befahren fremder Grundstücke ist untersagt ( 4 ) Die Angelfischerei darf nur unter Einhaltung der Fischerei- und Tierschutzgesetze ausgeübt werden. Jedes Mitglied ist verpflichtet, auf Fischfrevel und Fischwilderei zu achten. ( 5 ) Bei Gewässerverunreinigungen, Fischsterben, Fischkrankheiten, unrechtmäßigen Veränderungen an Gewässern und Ufern oder sonstigen Störungen der Ordnung sind unverzüglich dem Vorsitzenden oder einem anderem Mitglied des Vorstandes Mitteilung zu machen. ( 6 ) Ausgelegte Angelruten sind ständig zu beaufsichtigen, bei verlassen des Angelplatzes sind sie vorher einzuholen. ( 7 ) Nach Beendigung des Angelns ist der Platz zu säubern, sämtliche Abfälle sind mitzunehmen. Dies gilt im Besonderen für Angelschnüre. ( 8 ) erlaubt sind maximal zwei Ruten mit je 1 Anbissstelle. ( 9 ) Beim Blinkern oder Spinnangeln darf nur 1 Rute ausgelegt werden, außerdem ist dies nur gestattet, wenn andere Angler dadurch nicht gestört werden. (10) Verboten ist : a) Angeln mit lebenden Köderfisch b) Verwendung von Netzen, Reusen und Senken c) legen von Schnüren d) Benutzung von Booten e) Mehrfachhacken (Zwillinge/Drillinge), ausgenommen Drillinge beim Blinkern (11) Fanglisten Am Berngrundsee und Versickerungssee hat sich jeder Angler bei Ankunft und beim Verlassen des Gewässers in die Fangliste leserlich ein - und wieder auszutragen, alle mitgenommenen Fische sind unter Angabe der Größe und des Gewichts einzutragen. Die Fanglisten hängen in den Schaukästen. (12) Gastangler dürfen von Sonnenauf - bis Sonnenuntergang angeln. (13) Änderungen der Gewässerordnung werden in den Schaukästen bekanntgegeben. § 3 Ausrüstung ( 1 ) Folgende Ausrüstung hat jeder Angler mit sich zu führen: Hakenlöser, Totschläger, Messer, Seitenschneider, Maßband, Waage und geeigneter Unterfangkescher. ( 2 ) Außerdem ist der Jahresfischereischein mitzuführen. Vereinsmitglieder müssen zusätzlich ihren Mitgliedsausweis, Gastangler ihre Gastkarte mit sich führen. § 4 Fangbeschränkungen, Mindestmaße und Schonzeiten ( 1 ) Fangbeschränkungen a) Der Vorstand erlässt zur Pflege des Fischbestandes Fangbeschränkungen. Je nach Besatz und Art kann die Fangbeschränkung pro Tag, Kalenderwoche, Kalendermonat oder Kalenderjahr festgelegt werden. Die Fangbeschränkung(en) gelten je Angler und können je Gewässer unterschiedlich sein. b) Auf dem/den Anlageblatt / Anlageblättern sind die Fangbeschränkungen genannt. c) Die Kalenderwoche ist Montag bis Sonntag. d) Für Jahreskarteninhaber können lt. Satzung abweichende Beschränkungen gelten. Diese werden dem Jahreskarteninhaber mit der vorläufigen Aufnahme mitgeteilt. ( 2 ) Schonzeiten und Mindestmaße a) An den Vereinsgewässern gelten die Schonzeiten gemäß der jeweils gültigen Landesfischereiverordnung. b) Der Vorstand kann die Schonzeiten verlängern und Mindestmaße erhöhen. Die derzeit gültigen Schonzeiten und Mindestmaße sind auf dem Anlageblatt genannt. Änderungen werden im Schaukasten bekanntgegeben. § 5 Gewässersperren ( 1 ) An folgenden Tagen sind die Vereinsgewässer gesperrt: ( a ) an Tagen mit den vom Vorstand angesetzten Arbeitseinsatz, vom Beginn bis zum Ende des Arbeitseinsatzes. ( b ) an Festveranstaltungen, an denen der Verein Veranstalter ist, oder an Festveranstaltungen, zu denen der Verein eingeladen wurde. ( c ) an Auf-/Abbautagen zu den unter b) genannten Veranstaltungen ( d ) Nach einem Gemeinschaftsfischen sind die Seen des Vereins und die Seen der Vereine, die mit uns eine Partnerschaft haben gesperrt. ( e ) Nach einem Fischbesatz. Die Dauer der Sperre wird im Schaukasten bekanntgegeben. ( 2 ) Weitere Gewässersperren können vom Vorstand beschlossen werden. § 6 Behandlung gefangener Fische ( 1 ) Der gefangene Fisch ist bei entsprechender Größe grundsätzlich mit geeignetem Unterfangkescher aus dem Wasser zu heben. ( 2 ) Danach muss zum Lösen des Hakens ein Hakenlöser oder Hakenlösezange verwendet werden. Sitzt der Haken zu tief, ist das Vorfach sofort abzuschneiden. ( 3 ) Untermaßige Fische sind schonend sofort ins Wasser zurückzusetzen. Verletzte und untermaßige Fische sind zu zerschneiden und ins Wasser zu werfen, sie dürfen nicht mitgenommen werden. ( 4 ) Vor der Mitnahme ist der gefangene Fisch zu betäuben und durch einen Stich ins Herz zu töten. ( 5 ) Es dürfen keine Edelfische zur Verwendung als Köderfisch aus dem Gewässer entnommen werden. ( 6 ) Das Ausnehmen und Abschuppen der Fische im Bereich der gesamten Gewässeranlagen ist untersagt. ( 7 ) Das Verkaufen oder Tauschen des eigenen Fanges ist nicht gestattet. ( 8 ) Das Umsetzen gefangener Fische in ein anderes vereinseigenes Gewässer oder das Einsetzen fremder Fische und sonstiger Wassertiere ist nur auf ausdrückliche Anordnung bzw. Zustimmung des Gewässerwartes oder des Vorstandes erlaubt. ( 8 ) Setzkescher sind zur vorübergehenden Hälterung von Fischen zugelassen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind. Bedingung: Mindestlänge 3,50 Meter, Mindestdurchmesser 0,50 Meter, gegen Zusammenfallen gesichert und parallel zur Wasseroberfläche ausgelegt. Darin dürfen je 100 Liter Setzkeschervolumen 1 KG Fisch gehältert werden. § 7 Sondervorschriften ( 1 ) Das Eisangeln am Berngrund und Versickerungssee ist aus Sicherheitsgründen nur erlaubt, wenn mindestens zwei Mitgliedern gleichzeitig angeln. ( 2 ) Das Einrichten von Feuerstellen ist am Berngrundssee nur an den dafür vorgesehenen Plätzen zulässig. Offene Feuer an anderen Stellen und Vereinsgewässern sind aus Brandschutzgründen verboten. ( 3 ) Am Berngrundsee ist das Angeln von der begehbaren Insel gestattet. ( 4 ) Je Angeltag und Gewässer sind 1 Liter Anfütterungsmittel erlaubt. Boilies oder gleichartige Produkte sind erlaubt. ( 5 ) Das Angeln mit Kunstköder ( Blinker, Spinner oder Ähnlichem) ist in der Zeit vom 01.02. - 31.05. untersagt. ( 6 ) Das Angeln im Schonbereich(hinter der Insel und hinter dem Steg) am Berngrundsee ist verboten. § 8 Bedingungen für Jugendliche ( 1 ) Jugendliche von 10 - 16 Jahren mit Jugendfischereischein ohne vorherige Fischerprüfung dürfen nur in Begleitung eines Erwachsenen aktiven Mitgliedes angeln. ( 2 ) Jugendliche ab vollendetem 16. Lebensjahr dürfen allein angeln, wenn sie zum 1. Januar des Jahres bereits mehr als 6 Monate Vereinsmitglied sind und die Voraussetzungen gem. § 3 erfüllen. § 9 Gastangler/Tageskarten ( 1 ) Eine Ausgabe von Tageskarten an Nichtmitglieder erfolgt nur, wenn ein aktives Vereinsmitglied für die betreffende Person die Tageskarte löst und sie beim Angeln begleitet. ( 2 ) Passive Mitglieder erhalten maximal 4 Tageskarten im Kalenderjahr und dürfen ohne Begleitung angeln. ( 3 ) Der/Die Gastangler(in)/das passive Mitglied muss im Besitz eines gültigen Jahresfischereischeines sein. Zur Ausgabe der Gastangler/Tageskarte ist der Jahresfischereischeines vorzulegen. § 10 Fischereiaufsicht und Kontrollen ( 1 ) Die Einhaltung der Gewässerordnung wird von Fischereiaufsehern überwacht. Die Kontrollen haben in ruhiger und anständiger Form zu erfolgen. ( 2 ) Fischereiaufseher sind: a) die Vorstandsmitglieder b) vom Vorstand bestimmte Fischereiaufseher ( 3 ) Jeder Fischereiaufseher erhält einen vom Vorstand ausgestellten und unterschriebenen Ausweis. ( 4 ) Den Anordnungen der Fischereiaufseher ist unbedingt Folge zu leisten, insbesondere besteht die Verpflichtung, die Ausweispapiere auf Verlangen vorzuzeigen. ( 5 ) Bei Unstimmigkeiten ist nach Möglichkeit ein zweites Mitglied zur Feststellung des Sachverhaltes hinzuzuziehen. ( 6 ) Bei einem Verstoß gegen die Gewässerordnung oder berechtigtem Verdacht hat jedes Mitglied die Pflicht zur Kontrolle. § 11 Maßnahmen bei Verstößen gegen die Gewässerordnung ( 1 ) Verstöße werden mit einer Gewässersperre bestraft. Die Dauer wird vom Vorstand festgelegt (i. d.R. 3 Monate). ( 2 ) Bei schwerwiegender Zuwiderhandlung oder im Wiederholungsfall kann der Ausschluss laut Satzung erfolgen. § 12 Schlussbestimmungen ( 1 ) Die Anlage(n):( Fangbeschränkungen, Schonzeiten und Mindestmaße) sind Bestandteil der Gewässerordnung. ( 2 ) Die Gewässerordnung wurde von der beschlussfähigen Vorstandssitzung am 5.10.2004 beschlossen und tritt zum 1.1.2005 in Kraft. ( 3 ) Frühere Fassungen werden ungültig Der Vorstand gez. Heinz Berker Versickerungssee Versickerungssee Versickerungssee Versickerungssee Versickerungssee
Flachsee Fischarten in unseren Vereinsgewässern Fischarten Schuppenkarpfen (gefangen im Versickerungssee Juni 2005)85cm. | ![]() | ![]() | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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