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                    Angelsportverein ASV 1971 Ober-Roden e.V.

Gewässerordnung und Schonzeiten (zum Download bitte anklicken)

Gewässerordnung                    Fangliste

   

Gewässerordnung2005.pdf
    

fangliste.pdf


Historische Bilder des ASV Ober-Roden (bitte anklicken).

Unsere Seen

Berngrundsee

ehemalige Kiesgrube. die der Verein bereits 1973 gepachtet hafte. In den 80 er Jahren ging er in das Eigentum des Vereins über. Er ist heute eines der beiden befischten Vereinsgewässer und bietet bis zu 30 Angelplätze.

Versickerungssee 

War der erste gepachtete See, der vom Verein bewirtschaftet wurde. Er ist Naturbelassen und führt Tageswasser. An ihm finden bis zu 40 Angler Platz.

Gesamtfläche 

Der Verein bewirtschaftet eine Gesamtfläche von ca.80.000 Quadratmeter Gelände.

   

    Berngrundsee


Berngrundsee


Berngrundsee


  Berngrundsee

                   Angelsportverein ASV 1971 Ober-Roden e.V.

                         Gewässerordnung Stand 01.01.2005

Vorwort :

Jeder Angler und dessen Begleitung hat sich auf dem Gelände so zu verhalten als wäre es sein Eigentum, das er nach besten Kräften schont, hegt und vor Minderung oder Beschädigung schützt.

Er tritt denen entgegen, die sich nicht an die Gewässerordnung halten. Gewässer und Landschaften sollen nicht nur gegenwärtig, sondern auch noch künftigen Generationen Erholung und Fangmöglichkeiten bieten.

§ 1 Geltungsbereich

Die Gewässerordnung gilt an allen Gewässern, die vom Verein bewirtschaftet werden.

§ 2 Allgemeine Vorschriften:

( 1 ) Der Zugang zum Angelplatz darf nur auf den dafür angelegten Wegen erfolgen.

( 2 ) Die Einfahrt in das Berngrundsee - Gelände ist nur beim Nachtangeln gestattet.

      Ausnahmen können vom Vorstand genehmigt werden.

( 3 ) Das Befahren des Versickerungssee- Geländes ist nur bis zu den Parkplätzen erlaubt. 

       Das Betreten oder befahren fremder Grundstücke ist untersagt

( 4 ) Die Angelfischerei darf nur unter Einhaltung der Fischerei- und Tierschutzgesetze

       ausgeübt werden. Jedes Mitglied ist verpflichtet, auf Fischfrevel und Fischwilderei 

       zu achten.

( 5 ) Bei Gewässerverunreinigungen, Fischsterben, Fischkrankheiten, unrechtmäßigen

      Veränderungen an Gewässern und Ufern oder sonstigen Störungen der Ordnung sind

      unverzüglich dem Vorsitzenden oder einem anderem Mitglied des Vorstandes

      Mitteilung zu machen.

( 6 ) Ausgelegte Angelruten sind ständig zu beaufsichtigen, bei verlassen des Angelplatzes

      sind sie  vorher einzuholen.

( 7 ) Nach Beendigung des Angelns ist der Platz zu säubern, sämtliche Abfälle sind

      mitzunehmen. Dies gilt im Besonderen für Angelschnüre.

( 8 ) erlaubt sind maximal zwei Ruten mit je 1 Anbissstelle. 

( 9 ) Beim Blinkern oder Spinnangeln darf nur 1 Rute ausgelegt werden, außerdem ist dies nur

       gestattet, wenn andere Angler dadurch nicht gestört werden.

(10) Verboten ist :

a) Angeln mit lebenden Köderfisch

b) Verwendung von Netzen, Reusen und Senken

c) legen von Schnüren 

d) Benutzung von Booten

e) Mehrfachhacken (Zwillinge/Drillinge), ausgenommen Drillinge beim Blinkern

(11) Fanglisten

        Am Berngrundsee und Versickerungssee hat sich jeder Angler bei Ankunft und beim

        Verlassen des Gewässers  in die Fangliste leserlich ein - und wieder auszutragen, alle  

        mitgenommenen Fische sind unter Angabe der Größe und des Gewichts einzutragen.

        Die Fanglisten hängen in den Schaukästen.  

 (12) Gastangler dürfen von Sonnenauf - bis Sonnenuntergang angeln.

 (13) Änderungen der Gewässerordnung werden in den Schaukästen bekanntgegeben.

§ 3 Ausrüstung

( 1 ) Folgende Ausrüstung hat jeder Angler mit sich zu führen: Hakenlöser, Totschläger,

      Messer, Seitenschneider, Maßband, Waage und  geeigneter Unterfangkescher.

( 2 ) Außerdem ist der Jahresfischereischein mitzuführen. Vereinsmitglieder müssen

       zusätzlich ihren Mitgliedsausweis, Gastangler ihre Gastkarte mit sich  führen.

§ 4 Fangbeschränkungen, Mindestmaße und Schonzeiten

( 1 ) Fangbeschränkungen

a) Der Vorstand erlässt zur Pflege des Fischbestandes Fangbeschränkungen. Je nach Besatz

    und Art kann die Fangbeschränkung pro Tag, Kalenderwoche, Kalendermonat oder

    Kalenderjahr festgelegt werden. Die Fangbeschränkung(en) gelten je Angler und können je 

    Gewässer unterschiedlich sein.

b) Auf dem/den Anlageblatt / Anlageblättern sind die Fangbeschränkungen genannt.

c)  Die Kalenderwoche ist Montag bis Sonntag.

d)  Für Jahreskarteninhaber können lt. Satzung abweichende Beschränkungen gelten. Diese

     werden dem Jahreskarteninhaber mit der vorläufigen Aufnahme mitgeteilt.

( 2 ) Schonzeiten und Mindestmaße

a) An den Vereinsgewässern gelten die Schonzeiten gemäß der jeweils gültigen 

    Landesfischereiverordnung.

b) Der Vorstand kann die Schonzeiten verlängern und Mindestmaße erhöhen. Die derzeit

    gültigen Schonzeiten und Mindestmaße sind auf dem Anlageblatt genannt. Änderungen  

    werden im Schaukasten bekanntgegeben.

§ 5 Gewässersperren

( 1 ) An folgenden Tagen sind die Vereinsgewässer gesperrt:

( a ) an Tagen mit den vom Vorstand angesetzten Arbeitseinsatz, vom Beginn bis zum Ende

       des Arbeitseinsatzes.

( b ) an Festveranstaltungen, an denen der Verein Veranstalter ist, oder an

       Festveranstaltungen, zu denen der Verein eingeladen wurde.

( c ) an Auf-/Abbautagen zu den unter b) genannten Veranstaltungen

( d ) Nach einem Gemeinschaftsfischen sind die Seen des Vereins und die Seen der Vereine,

       die mit uns eine Partnerschaft haben gesperrt.

( e ) Nach einem Fischbesatz. Die Dauer der Sperre wird im Schaukasten bekanntgegeben. 

( 2 ) Weitere Gewässersperren können vom Vorstand beschlossen werden.

§ 6 Behandlung gefangener Fische

  ( 1 ) Der gefangene Fisch ist bei entsprechender Größe grundsätzlich mit geeignetem

         Unterfangkescher aus dem Wasser zu heben.

( 2 ) Danach muss zum Lösen des Hakens ein Hakenlöser oder Hakenlösezange verwendet

       werden. Sitzt der  Haken zu tief,  ist das Vorfach sofort abzuschneiden.        

( 3 ) Untermaßige Fische sind schonend sofort ins Wasser zurückzusetzen. Verletzte

       und untermaßige Fische sind zu zerschneiden und ins Wasser zu werfen, sie dürfen nicht

       mitgenommen werden.

( 4 ) Vor der Mitnahme ist der gefangene Fisch zu betäuben und durch einen Stich ins Herz zu

        töten.

( 5 ) Es dürfen keine Edelfische zur Verwendung als Köderfisch aus dem Gewässer

       entnommen werden.

( 6 ) Das Ausnehmen und Abschuppen der Fische im Bereich der gesamten Gewässeranlagen

       ist untersagt.

( 7 ) Das Verkaufen oder Tauschen des eigenen Fanges ist nicht gestattet.

( 8 ) Das Umsetzen gefangener Fische in ein anderes vereinseigenes Gewässer oder das

       Einsetzen fremder Fische und sonstiger Wassertiere ist nur auf ausdrückliche Anordnung

       bzw. Zustimmung des Gewässerwartes oder des Vorstandes erlaubt.

( 8 ) Setzkescher sind zur vorübergehenden Hälterung von Fischen zugelassen, die zum

       menschlichen Verzehr bestimmt sind. Bedingung: Mindestlänge 3,50 Meter,

       Mindestdurchmesser 0,50 Meter, gegen Zusammenfallen gesichert und parallel zur  

       Wasseroberfläche ausgelegt. Darin dürfen je 100 Liter Setzkeschervolumen 1 KG Fisch

       gehältert werden.

§ 7 Sondervorschriften

( 1 ) Das Eisangeln am Berngrund und Versickerungssee ist aus Sicherheitsgründen nur

       erlaubt, wenn mindestens zwei Mitgliedern gleichzeitig angeln.

( 2 ) Das Einrichten von Feuerstellen ist am Berngrundssee nur an den dafür vorgesehenen

       Plätzen zulässig. Offene Feuer an anderen Stellen und Vereinsgewässern sind aus

       Brandschutzgründen verboten.

( 3 ) Am Berngrundsee ist das Angeln von der begehbaren Insel gestattet.

( 4 ) Je Angeltag und Gewässer sind 1 Liter Anfütterungsmittel erlaubt. Boilies oder

       gleichartige Produkte sind erlaubt.

( 5 ) Das Angeln mit Kunstköder ( Blinker, Spinner oder Ähnlichem) ist in der Zeit vom 01.02. -

       31.05. untersagt.

( 6 ) Das Angeln im Schonbereich(hinter der Insel und hinter dem Steg) am Berngrundsee 

       ist verboten.

§ 8 Bedingungen für Jugendliche

( 1 ) Jugendliche von 10 - 16 Jahren mit Jugendfischereischein ohne vorherige Fischerprüfung

       dürfen nur in Begleitung eines Erwachsenen aktiven Mitgliedes angeln.

( 2 ) Jugendliche ab vollendetem 16. Lebensjahr dürfen allein angeln, wenn sie zum 1. Januar

       des Jahres bereits mehr als 6 Monate Vereinsmitglied sind und die Voraussetzungen

       gem. § 3 erfüllen.

§ 9 Gastangler/Tageskarten

( 1 )  Eine Ausgabe von Tageskarten an Nichtmitglieder erfolgt nur, wenn ein aktives

        Vereinsmitglied für die betreffende Person die Tageskarte löst und sie beim Angeln

        begleitet.

( 2 )  Passive Mitglieder erhalten maximal 4 Tageskarten im Kalenderjahr und dürfen ohne

        Begleitung angeln. 

( 3 ) Der/Die Gastangler(in)/das passive Mitglied muss im Besitz eines gültigen

      Jahresfischereischeines sein. Zur Ausgabe der Gastangler/Tageskarte ist der

      Jahresfischereischeines vorzulegen.

§ 10 Fischereiaufsicht und Kontrollen

( 1 ) Die Einhaltung der Gewässerordnung wird von Fischereiaufsehern überwacht. Die

       Kontrollen haben in ruhiger und anständiger Form zu erfolgen.

( 2 ) Fischereiaufseher sind:

              a) die Vorstandsmitglieder

              b) vom Vorstand bestimmte Fischereiaufseher

( 3 ) Jeder Fischereiaufseher erhält einen vom Vorstand ausgestellten und unterschriebenen

       Ausweis.

( 4 ) Den Anordnungen der Fischereiaufseher ist unbedingt Folge zu leisten, insbesondere

       besteht die Verpflichtung, die Ausweispapiere auf Verlangen vorzuzeigen.

( 5 ) Bei Unstimmigkeiten ist nach Möglichkeit ein zweites Mitglied zur Feststellung des

       Sachverhaltes  hinzuzuziehen.

( 6 ) Bei einem Verstoß gegen die Gewässerordnung oder berechtigtem Verdacht hat jedes

       Mitglied die Pflicht zur Kontrolle.

§ 11 Maßnahmen bei Verstößen gegen die Gewässerordnung

( 1 ) Verstöße werden mit einer Gewässersperre bestraft. Die Dauer wird vom Vorstand

       festgelegt (i. d.R. 3 Monate).

( 2 ) Bei schwerwiegender Zuwiderhandlung oder im Wiederholungsfall kann der Ausschluss

       laut Satzung erfolgen.

§ 12 Schlussbestimmungen

( 1 ) Die Anlage(n):( Fangbeschränkungen, Schonzeiten und Mindestmaße) sind Bestandteil

       der Gewässerordnung.

( 2 ) Die Gewässerordnung wurde von der beschlussfähigen Vorstandssitzung am 5.10.2004

       beschlossen und tritt zum 1.1.2005 in Kraft.

( 3 ) Frühere Fassungen werden ungültig


Der Vorstand                                                                                                              gez. Heinz Berker
1. Vorsitzender





Versickerungssee


Versickerungssee


Versickerungssee


Versickerungssee


Versickerungssee



   

Flachsee

Fischarten in unseren Vereinsgewässern
Aal                                           Karpfen (Schuppenkarpfen)
Barsch                                      Karpfen  (Spiegelkarpfen)
Brachse / Braise                        Moderlieschen
Forelle                                       Rotauge
Giebel                                       Rotfeder
Hecht                                        SchIeie
Karpfen (Graskarpfen)                 Stöhr
Karpfen (Wildkarpfen)                  Wels
Zander
Außerdem haben sich Muscheln und Schildkröten angesiedelt.
Am Berngrundsee brütet regelmäßig eine Wildgansfamilie

Fischarten



Schuppenkarpfen (gefangen im Versickerungssee Juni 2005)85cm.